AEB

hAllgemeine Einkaufsbedingungen Bodo Ehmann GmbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichen-der Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen bzw. Zahlungen erbringen.

(2) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder E-Mail übermittelte Informationen.

(4) Diese Einkaufsbedingungen ersetzen alle vorhergehenden Einkaufsbedingungen. Die Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit uns, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

 

§ 2 Bestellungen

(1) Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Entsprechendes gilt für sonstige rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vor oder nach Vertragsabschluss erfolgen. Der Schriftform gleichgestellt sind per Telefax oder E-Mail übermittelte Informationen.

(2) Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib-, Zeichnungs- oder Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich aller zur Bestellung gehörenden Unterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(3) Unsere Bestellungen können nur innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Datum der Bestellung durch schriftliche Bestätigung angenommen werden. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

(4) Hat uns der Lieferant ein Angebot zur Erbringung von Leistungen gemacht, so stellt unsere daraufhin erfolgte schriftliche Bestellung die Annahme dieses Angebots dar.

(5) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Leistungen durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

 

§ 3 Bestellunterlagen, Beistellungen

(1) An Bestellunterlagen (wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Plänen, Kalkulationen und Berechnungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen) behalten wir uns sämtliche Rechte (insbesondere Eigentumsrechte und gewerbliche Schutzrechte) vor. Diese Bestellunterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie unterliegen der Geheimhaltung im Sinne des 13(3).Die Bestellunterlagen sind uns unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der Bestellung nicht mehr benötigt werden.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Vorlagen, Muster, Modelle und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Erfüllung der vertraglichen Leistung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.

(3) Eine Verarbeitung oder Umbildung solcher beigestellter Gegenstände und Materialien wird in unserem Namen und für unsere Rechnung vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer ursprünglichen Sache zu anderen zu verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(4) An zur Erfüllung der Lieferpflichten beigestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant wird das Werkzeug für uns mit der üblichen Sorgfalt kostenlos verwahren. Für die Zeit des Verbleibens des Werkzeugs bei ihm wird er es auf eigene Kosten gegen die üblichen Risiken wie Verlust oder Beschädigung (Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden) zum Neuwert versichern.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(6) Beigestellte Materialien und Werkzeuge dürfen nur zur Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten oder aus anderen Aufträgen uns gegenüber benutzt werden. Sie dürfen Dritten weder überlassen, noch zugänglich gemacht werden, noch – im Fall der Werkzeuge – für Zwecke Dritter nachgebaut werden.

 

§ 4 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nicht anderweitig vereinbart, verstehen sich die in der Bestellung genannten Preise als Festpreise „DDP Werk Bodo Ehmann GmbH, Mainhausen“ gemäß Incoterms 2010. Sie sind verbindlich und verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die Preise alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. für Montage und Einbau) ein. Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), Steuern, Zölle und sonstige Abgaben – mit Ausnahme der Umsatzsteuer – trägt der Lieferant. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen auf eigene Kosten zurückzunehmen.

(3) Rechnungen haben in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der in 7(5)genannten Informationen nach vollständiger Lieferung bzw., sofern eine Abnahme erforderlich sein sollte, nach Abnahme zu erfolgen.

(4) Mit der Rechnung gibt der Lieferant die Lieferantenerklärungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 ab und bestätigt den präferenzrechtlichen Status der Ware. Der Lieferant steht für die Richtigkeit der Lieferantenerklärung ein und haftet uns gegenüber für eventuelle Schäden. Die Abgabe einer Langzeitlieferantenerklärung ist zulässig.

(5) Nach Erhalt der Lieferungen erfolgen unsere Zahlungen unter Abzug von 3 % Skonto (auf den Nettobetrag) innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang und nach vollständiger Lieferung bzw. Abnahme oder innerhalb von einem Monat nach Rechnungseingang und vollständiger Lieferung bzw. Abnahme ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung beinhaltet weder eine Aussage über die Qualität der Lieferung noch schränkt sie unsere Rechte ein.

(6) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Lieferanten auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(8) Der Lieferant hat Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 5 Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

(1) Die in der Bestellung angegebenen Lieferzeiten bzw. Liefertermine sind bindend. Ist in der Bestellung eine Lieferfrist angegeben, so beginnt diese mit dem Datum des Zugangs der Bestellung zu laufen. Der Liefertermin ist der Tag des Eintreffens der Lieferung an dem von uns vorgegebenen Bestimmungsort.

(2) Wird erkennbar, dass Lieferzeiten oder -termine – gleich aus welchen Gründen – nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen.

(3) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt der Lieferant in Verzug so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadenersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Haftungsbeschränkungen akzeptieren wir nicht. In der Annahme verspäteter Lieferungen liegt kein Verzicht auf die gesetzlich zustehenden Rechte.

(4) Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

(5) Die Lieferungen haben werktags (Montag bis Freitag) während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag 7.00 Uhr bis 16.15 Uhr, Freitag 7.00 Uhr bis 13.15 Uhr) zu erfolgen. Die Unterzeichnung des Lieferscheines bzw. die tatsächliche Annahme der gelieferten Ware beinhalten keine Aussagen darüber, ob die Lieferung spezifikationsgerecht ist.

(6) Sollten wir aufgrund von höherer Gewalt, wozu auch Streiks, Aussperrungen sowie von uns unverschuldete Transportstörungen und Betriebsstörungen in unserem Bereich gehören, nicht zur Abnahme in der Lage sein, sind wir für diese Zeit von unserer Abnahmeverpflichtung befreit. Ansprüche des Lieferanten auf Gegenleistung sowie Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

§ 6 Teillieferung, Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug,Eigentumsvorbehalt des Lieferanten

(1) Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen unserer Zustimmung.

(2) Die Lieferungen erfolgen „DDP Werk Bodo Ehmann GmbH, Mainhausen“ gemäß Incoterms 2010. Spätestens bei Abgang der Ware ist uns eine Versandanzeige zuzusenden.

(3) Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Kaufpreises. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Verkäufer gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der an uns jeweils gelieferten Waren und nur für diese gilt.

 

§ 7 Qualität, Dokumentation, Angabe von Informationen

(1) Die Lieferungen haben die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten.

(2) Die Lieferungen haben den gesetzlichen Bestimmungen, dem neuesten Stand der Technik sowie den einschlägigen Umweltbestimmungen zu entsprechen; insbesondere haben die Lieferungen sämtliche einschlägigen Erfordernisse des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) zu erfüllen. Eventuell einschlägige Sicherheitsbestimmungen (z.B. Produktsicherheitsgesetz, CE-Richtlinien etc.) hat der Lieferant einzuhalten.

(3) Der Lieferant hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand der Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant ist z.B. Inhaber einer regelmäßig zu erneuernden ISO 9001-Zertifizierung. Er hat Aufzeichnungen, insbesondere über Qualitätsprüfungen, zu erstellen und uns diese auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein können (Rückverfolgbarkeit).

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, auf der Auftragsbestätigung, den Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen unsere Bestellnummer sowie zumindest folgende Informationen anzugeben: Datum von Ausstellung und Versand, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer, die Projektnummer und (bei Teillieferungen) die Restmenge. Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, die in den Bestellungen enthaltenen Rechnungs- und Versandanschriften zu beachten. Unterlässt er eine der vorstehenden Verpflichtungen, so sind darauf beruhende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht von uns zu vertreten.

 

§ 8 Mängelanzeige / Mängelhaftung / Haftung

1) Wir sind verpflichtet, die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen. Unsere Prüfungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen). Die Rüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf (5) Werktagen (Montag bis Freitag), gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, versandt wird (wobei wir nur für die rechtzeitige Versendung nachweispflichtig sind).

(2) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit folgenden Ergänzungen:

a) Abweichend von § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

b) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche drei (3) Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit das Gesetz nicht eine längere Frist vorsieht. In den Fällen, in denen gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, beginnt die Frist mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus keinesfalls, solange der Dritte das Recht noch gegen uns geltend machen kann.

c) Bei Mangelhaftigkeit der Lieferungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Nachbesserung (Beseitigung des Mangels) oder Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) zu verlangen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden, etc.), bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich unterrichten.

(3) Der Lieferant haftet für jeden Verschuldensgrad. Haftungsbeschränkende Klauseln des Lieferanten erkennen wir nicht an.

 

§ 9 Produkthaftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufaktionen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, sich ausreichend gegen alle Risiken aus der Produkthaftung zu versichern und uns diese Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

 

§ 10 Schutzrechte

(1)Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union, Nordamerika oder anderen Ländern, in denen die gelieferten Produkte für den Lieferanten vorhersehbar vertrieben werden, verletzt werden.

(2) Sollten Dritte Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen gegen uns geltend machen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes Anfordern hiervon freizustellen und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Diese Freistellung gilt auch gegenüber unseren Abnehmern. Diese Freistellungsverpflichtung entfällt, wenn der Lieferant die Liefergegenstände entsprechend unseren Zeichnungen, Modellen oder dem gleichkommenden Beschreibungen hergestellt hat. Sofern der Lieferant in einem solchen Falle eine Schutzrechtsverletzung befürchtet, wird er uns umgehend hiervon informieren.

 

§ 11 Erfüllungsort

Erfüllungsort ist für alle Lieferungen und Leistungen der von uns vorgegebene Bestimmungsort (in der Bestellung angegebene Lieferadresse) und, sofern ein solcher nicht explizit angegeben ist, das Werk Bodo Ehmann GmbH, Mainhausen.

 

§ 12 Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

§ 13 Gerichtsstand / Geheimhaltung / Sonstiges

(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages und erlischt erst, wenn und soweit die Informationen allgemein bekannt geworden sind.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Stand: [05/2012]