AGB

§ 1 Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1) Für die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Bodo Ehmann GmbH (im Folgenden: „Lieferantin“) gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit nicht ausdrücklich andere Bedingungen schriftlich von der Lieferantin genehmigt sind. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn die Lieferantin in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Ware vorbehaltlos liefert bzw. die Bestellung vorbehaltlos annimmt.

(2) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit dem Käufer, ohne dass die Lieferantin in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen müsste.

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Die Angebote der Lieferantin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

(2) Die Bestellung des Käufers ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.

(3) Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Lieferantin zustande, die sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung des Käufers erklären kann. Deren Inhalt ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages; widerspricht der Käufer nicht unverzüglich, so wird der Inhalt der Auftragsbestätigung dem Vertrag zugrunde gelegt. Ergeht keine Auftragsbestätigung, kommt ein Liefervertrag (auf den diese Verkaufs- und Lieferbedingungen anzuwenden sind) durch die Bereitstellung der Ware zustande. Der Käufer verzichtet in diesem Fall auf den Zugang der Annahmeerklärung durch die Verkäuferin.

 

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

(1) Soweit die Parteien im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich die Preise der Lieferantin „EXW Mainhausen“ (Incoterms 2010) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Angebotes aktuellen Preise.

(2) Wird der Auftragswert von EUR 150,00 (netto) unterschritten, berechnet die Lieferantin dem Kunden einen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 40,00.

(3) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung der Ware und Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Unbeschadet dessen ist die Lieferantin jederzeit dazu berechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen.

(4) Ist es in ihrem anerkennenswerten Interesse, kann die Lieferantin vom Kunden die Zahlung vor Fertigungsbeginn bzw. vor Auslieferung verlangen. Ein solches anerkennenswertes Interesse liegt insbesondere bei der ersten Bestellung eines neuen Kunden vor.

(5) Mit Ablauf der in § 3 (3) genannten Zahlungsfrist (30 Tage) kommt der Käufer in Verzug. Gerät der Käufer in Verzug, so ist die Lieferantin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(6) Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, behält sich die Lieferantin vor, weitere Belieferungen aus demselben rechtlichen Verhältnis einzustellen bis alle fälligen Forderungen aus diesem rechtlichen Verhältnis beglichen sind.

(7) Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem die Lieferantin über den Betrag verfügen kann.

(8) Sämtliche Zahlungen haben in Euro (EUR) zu erfolgen.

 

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferantin behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen auf Forderungen vor, die im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren.

(2) Die Vorbehaltsware ist getrennt von im Eigentum des Käufers oder Dritter stehender Ware zu lagern und als Eigentum der Lieferantin identifizierbar zu kennzeichnen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sonstiger Forderungen wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung) werden bereits jetzt an die Lieferantin sicherungshalber abgetreten. Die Lieferantin nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Lieferantin berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen der Lieferantin hin verpflichtet, gegenüber der Lieferantin alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und die Überprüfung des Bestands der abgetretenen Forderung durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung zu gestatten sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(5) Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer verarbeitet, so ist hiermit vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Lieferantin als Hersteller erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus oder im Zusammenhang mit Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der gelieferten Waren – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Sofern die Lieferantin ihr Eigentum durch Verbindung oder Vermischung verliert oder sie im Fall der Verarbeitung nicht Eigentümer der hergestellten Sache werden sollte, so übereignet der Käufer an die Lieferantin hiermit im Vorhinein einen dem anteiligen Wert des Liefergegenstandes entsprechenden Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache. Die Lieferantin nimmt das Angebot hiermit an. Die Übergabe wird ersetzt durch unentgeltliche Verwahrung.

(6) Vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat der Lieferantin Zugriffe Dritter auf das Eigentum der Lieferantin unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, einer Übertragung der Anwartschaft auf Dritte oder des Übergangs des Geschäftsbetriebs des Käufers auf Dritte ist die Lieferantin berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware herauszuverlangen. Sofern der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht zahlt, darf die Lieferantin diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zum Zweck des Herausverlangens darf die Lieferantin die Geschäftsräume des Käufers betreten. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware ist die Lieferantin zu deren freihändiger Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.

(8) Die Lieferantin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Lieferantin.

 

§ 5 Versand

(1) Soweit Käufer und Lieferantin im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Lieferung der Ware „EXW Mainhausen“.

(2) Versendet die Lieferantin auf Wunsch des Kunden nur einen Teil der Bestellung, ist sie berechtigt, den Verpackungs- und Versandkostenanteil aufgrund des auf diesen Teil entfallenden Anteils des Auftragswertes zu berechnen.

(3) Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Käufers bzw. ist eine Lieferung auf Abruf im Einzelfall vereinbart und ruft der Käufer die Lieferung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellungsanzeige ab, wird die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers bei der Lieferantin verwahrt oder eingelagert und als „EXW Mainhausen“ geliefert berechnet.

 

§ 6 Lieferungen / Lieferzeit

(1) Die Termine für die Lieferungen werden von den Parteien vereinbart. Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. – soweit eine solche nicht erfolgt – der Bereitstellung der Ware zu laufen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mittels Bereitstellungsanzeige mitgeteilt ist.

(2) Die Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungstermine setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizubringender Unterlagen sowie die rechtzeitige Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und die Erfüllung aller sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn die Lieferantin die Verzögerungen zu vertreten hat.

(3) Erkennt die Lieferantin, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so wird die Lieferantin dies dem Käufer unverzüglich anzeigen.

(4) Die Lieferantin haftet nicht für Lieferverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen bei sich oder einem Lieferanten, die die Lieferantin nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörung, nicht rechtzeitige Eigenbelieferung, Transportverzögerungen, ungünstige Witterungsverhältnisse, Regierungsbeschränkungen, hoheitliche Eingriffe, währungs- oder handelspolitische Maßnahmen, Naturkatastrophen, Feuer, Überschwemmung, Piraterie, Behinderung der Verkehrswege etc.). Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer des von der Lieferantin nicht zu vertretenden, vorübergehenden Leistungshindernisses.

(5) Die Lieferantin ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist und (iii) dem Käufer dadurch keine Mehrkosten entstehen.

(6) Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Lieferverzögerungen sind nach Maßgabe der Regelungen in § 8(6) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 7 Rücktrittsvorbehalt

(1) Die Lieferantin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn höhere Gewalt, Streiks oder Naturkatastrophen oder das Ausbleiben, die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Vorlieferanten die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und dieses von der Lieferantin nicht zu vertretende Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist.

(2) Die Lieferantin ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Käufer unrichtige oder unvollständige Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat.

 

§ 8 Gewährleistung / Schadenersatz / Haftung

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Käufer hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er der Lieferantin unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Eingang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

(2) Der Käufer hat der Lieferantin Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere die beanstandete Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch die Lieferantin zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Lieferantin ist die beanstandete Ware frachtfrei innerhalb von 14 Tagen an die Lieferantin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Lieferantin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist die Lieferantin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung der Lieferantin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall aber hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen von der Lieferantin zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Käufer bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Einer Fristsetzung bedarf es in den Fällen nicht, in denen diese nach dem Gesetz nicht erforderlich ist.

(6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn

a) die Lieferantin einen Rechts- oder Sachmangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie für deren Abwesenheit oder Beschaffenheit der Ware übernommen hat;

b) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Lieferantin, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder einer fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Lieferantin oder diese Personen beruht. Als wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Ersatzpflicht der Lieferantin für Sach- und Vermögensschäden jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

c) eine schuldhafte Pflichtverletzung durch die Lieferantin oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu einem Körper- oder Gesundheitsschaden geführt hat;

d) nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

(7) Die Bestimmungen gemäß dem vorstehenden Absatz gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Lieferantin.

(8) In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei einer Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).

 

§ 9 Verjährung

(1) Für die Verjährung der Mängelansprüche gilt § 438 BGB.

(2) Alle Ansprüche, die gemäß § 8(6) von dem Haftungsausschluss ausgenommen sind, sowie etwaige dingliche Herausgabeansprüche verjähren entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

(3) Alle sonstigen Ansprüche zwischen den Vertragsparteien verjähren innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Fristbeginn.

 

§ 10 Urheberrecht / Geheimhaltung

(1) Die Lieferantin behält sich Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Konstruktionsplänen, Berechnungen, Prospekten und anderen Unterlagen (gemeinsam „Unterlagen“) vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Lieferantin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben oder vervielfältigen. Sie sind ausschließlich im Zusammenhang mit der Lieferung zu verwenden. Die vorgenannten Unterlagen sind auf Verlangen der Lieferantin vom Kunden unverzüglich an sie zurückzugeben.

(2) Soweit die Lieferantin dem Kunden Standardsoftware der Lieferantin überlässt, erhält der Kunde hieran das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung im vereinbarten Umfang in unveränderter Form auf den hierfür zwischen den Parteien festgelegten Geräten. Der Kunde darf diese Software Dritten nicht zur Nutzung überlassen oder zugänglich machen.

 

§ 11 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Sprache / Anwendbares Recht / Sonstiges

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Geschäftssitz der Lieferantin Erfüllungsort.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Lieferbeziehung ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. Die Lieferantin ist berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: [01/2018]

 

 

Herstellergarantie

Die Bodo Ehmann GmbH, Bensbruchstr. 6, D-63533 Mainhausen, gibt auf alle Produkte eine Garantie von 5 Jahren ab Kaufdatum. Die Garantiezeit beginnt mit dem Kauf des Produktes beim Fachhändler und erstreckt sich auf alle Material- und Verarbeitungsfehler.

Die Garantie ist beschränkt auf jene Länder, für die das Produkt entwickelt und produziert wurde. Eventuelle Veränderungen, die am Gerät vorgenommen werden müssen, um dies an die technischen und/oder sicherheitstechnischen Normen dieses Landes anzupassen, sind in der Garantie nicht enthalten. Die Kosten für solche Veränderungen, sowie für dadurch am Gerät entstandene Schäden, werden nicht erstattet.

Sollte es erforderlich werden, Garantieleistungen in Anspruch zu nehmen, wenden Sie sich bitte unter Vorlage des Kaufbelegs an den Fachhändler, bei dem Sie das Produkt erworben haben.

 

Die Garantie deckt keinen der folgenden Punkte:

  • Chemische, physikalische oder sonstige Außeneinwirkungen auf das Gerät, z. B. Feuer, Blitz, Wasser, Fall, etc.
  • Schäden, die auf nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Installation und unsachgemäß durchgeführte Reparaturen zurückzuführen sind; sowie allgemein durch Nichtbeachten der Bedienungs- und Sicherheitshinweise.

 

Von diesen Bedingungen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung im Land des Käufers unberührt. Durch eine Inanspruchnahme unserer Garantie wird die Garantiefrist weder verlängert noch eine neue Frist in Gang gesetzt.

 

Stand: [11/2019]